Der kleine Unterschied für Ihr Alleinstellungsmerkmal


AGB Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen (Anlehnung an die AGB für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften – da wir weitere/andere nahe Dienstleistungen und Erledigungen erbringen)

 

Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen „Beratern“ Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Immobilien- und Verwaltungsgesellschaften und Ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom „Berater“ zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

 

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

 

(3) Der „Berater“ wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

 

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

 

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der „Berater“ im Zweifel zu Frist wahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

 

2. Verschwiegenheitspflicht

(1) Der „Berater“ ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

 

(2) Der „Berater“ ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenvereinbarung zu übertragen.

 

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des „Beraters“

 

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des „Beraters“ bestehen. Er ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als nach der Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

 

(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

 

(6) Der „Berater“ darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des „Beraters „

erforderlich und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom „Berater“ abgelegte und geführte - Handakte genommen wird.

 

3. Mitwirkung Dritter

(1) Der „Berater“ ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

 

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der „Berater“ dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.

 

(3) Der „Berater“ ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

 

(4) Der „Berater“ ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen

Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der „Berater“ dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

 

4. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem „Berater“ ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

 

(2) Beseitigt der „Berater“ die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des „Beraters“ die Mängel durch einen anderen „Berater“ beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom „Berater“ jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der „Berater“ Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des „Beraters“ den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

 

5. Haftung

(1) Der „Berater“ haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

 

(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den „Berater“ auf Ersatz eines nach Abs. 1 verursachten fahrlässigen Schadens wird auf 1.000.000,00 EUR begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag (mindestens 250.000 EUR) begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeine Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

 

(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht in einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er

 

in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an.

ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem „Berater“ und diesen Personen begründet worden sind.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem „Berater“ unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem „Berater“ eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des „Beraters“ zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

 

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des „Beraters“ oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

 

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des „Beraters“ nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

 

(4) Setzt der „Berater“ beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des „Beraters“ zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt die Programme nur in dem vom „Berater“ vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der „Berater“ bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den „Berater“ entgegensteht.

 

7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom „Berater“ angebotenen Leistung in Verzug, so ist der „Berater“ berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der „Berater“ den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des „Beraters“ auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der „Berater“ von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

8. Bemessung der Vergütung

 

8.1 Anlehnung an Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Assistenz

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des „Beraters“ für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich

a) für Verträge, die vor dem 20.12.2012 geschlossen wurden, nach der Gebührenverordnung für „Berater“, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV),

b) für Verträge, die ab dem 20.12.2012 geschlossen wurden, nach der Vergütungsverordnung für „Berater“, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).

Besteht zwischen Auftraggeber und „Berater“ eine schriftliche Vereinbarung über Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr oder eine Pauschalvergütung gemäß § 14 StBVV wird bis zum Ablauf des Jahres 2012 weiterhin die StBGebV angewendet.

 

(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. §57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§612 Abs. 2 und §632 Abs. 2 BGB).

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des „Beraters“ ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

8.2 Unternehmensberater

Beispiel Compliance Generalist, Trade, KYC, GMP oder andere Fachrichtungen (Seite 5)

  

9. Vorschuss

(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der „Berater“ einen Vorschuss fordern.

 

(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der „Berater“ nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der „Berater“ ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

 

10. Zahlungsverzug

(1) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

11. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

 

(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 620 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

 

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den „Berater“ sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der „Berater“ nach Nr. 5.

 

(4) Der „Berater“ ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der „Berater“ verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

 

(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem „Berater“ die bei ihm zur Ausführung des Auftrages eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

 

(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim „Berater“ abzuholen.

 

12. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

(1) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des „Beraters“ nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeine Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

 

13. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Der „Berater“ hat die Handakten für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der „Berater“ den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist

 

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der „Berater“ aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem „Berater“ und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecke gefertigten Arbeitspapiere

 

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der „Berater“ dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der „Berater“ kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

 

(4) Der „Berater“ kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

14. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Der Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche unterliegen ausschließlich deutschem Recht, insbesondere dem (BGB) Bürgerlichen Gesetzbuch und (HGB) Handelsgesetzbuch.

 

(2) Erfüllungsort ist der Ort, der beruflichen Niederlassung, für die Gesellschaften ist das D-64347 Griesheim, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Dies gilt auch für Verträge mit Nichtkaufleuten.

 

(3) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma bzw. D- 64283 Darmstadt.

 

15. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

16. Änderungen und Ergänzungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

 

Anlage Unternehmensberatung AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN Unternehmensberatung

Bei vielen Verträgen werden die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde gelegt.

 

1. Allgemeines

Aufträge von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungenabgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Leistungen von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN

Die Tätigkeit von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.

 

Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von BVGS, AWMT & TOCHTER-GESELLSCHAFTEN empfohlenen oder mit BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN abgestimmten Maßnahmen.

Dies gilt selbst dann, wenn BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

Der konkrete Inhalt und Umfang der von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN zu erbringenden

Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

 

BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

 

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.

Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den

abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann BVGS, AWMT & TOCHTER-GESELLSCHAFTEN dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten

 


Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

Der Auftraggeber stellt BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.

4. Vergütung

Die Leistungen von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.

 

BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.

Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

 

Zeit- und Vergütungsprognosen von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN nicht beeinflusst werden können.

Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.

Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

5. Zahlungsmodalitäten

Beider mit BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

Die Rechnungen von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN angegebene Konto zu überweisen.

Es wird vereinbart, dass die BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN während der Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages zur Einziehung der ihr zustehenden Vergütung im Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist.

Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von BVGS, AWMT & TOCHTER Gesellschaften, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

6. Haftung

Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn BVGS, AWMT & TOCHTER-GESELLSCHAFTEN die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

 

BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.

 

Die Haftung von BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalender-tagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber BVGS, AWMT & TOCHTERGESELLSCHAFTEN gerügt wurden.

 

Schlussbestimmungen

 

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2.c. dieser Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.

 

Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

Erfüllungsort für alle Leistungen ist Darmstadt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist D-64283 DARMSTADT, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls mit D-64283 DARMSTADT vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

 

 

 


 
 
 
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