Der kleine Unterschied für Ihr Alleinstellungsmerkmal


 


Exportkontrolle

Zum Schutz deutscher außen- und sicherheits-politischer Interessen ist der Außenhandel beschränkt und die Anforderungen an exportierende Unternehmen werden immer komplexer. 

Die Verantwortlichkeit liegt bei der als Ausfuhrverantwortlicher bezeichneten Person, siehe Liste am Ende dieses Beitrages. Es handelt sich also im Unternehmen grundlegend um eine Chefsache.

Verstöße können weitreichende Folgen haben, die nicht nur im Blick auf §130 OWiG zu sehen sind, sondern auch eine strafrechtliche Relevanz haben können. Ihr oder Sie in Ihrem Unternehmen müssen daher eigenverantwortlich prüfen, ob die Produkte von der Ausfuhrliste erfasst sind, um feststellen zu können, ob beim Export eine Genehmigungspflicht für das Unternehmen besteht.

Sie können uns diese Aufgabe übertragen oder unsere Beratung buchen.


Als weitere Aufgabe steht die unumgängliche Sanktionslisten-Prüfung an, die zudem auch Veränderungen unterworfen sind.

Hierbei ist zu klären ob der Partner des Unternehmens, d.h. Ihr Kunde, Lieferant oder Dienstleister, auch Berater oder Händler im Empfängerland, als Person, Gruppe oder Unternehmen nicht von einer der gültigen Sanktionslisten erfasst ist.
Auch können bestimmte Endverwendungen (z.B. militärische Endverwendung) oder Lieferungen in „sensible“ Länder wie z.B. Iran, Libyen, Syrien einer Genehmigungspflicht unterliegen. All diese Prüfungen stellen sicher, dass die zu liefernden Güter, Software und Technologien als auch der Kapital-/Zahlungsverkehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wir beraten Sie oder übernehmen die Prüfung.

Weiteres Material dazu finden Sie im BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:
https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsstellung/antragsstellung_node.html


Ausfuhrverantwortliche (Chief Export Compliance Officer) im Unternehmen: 

Gesellschaftsform: 

*GmbH, UG den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer (jeder Geschäftsführer hat sich als Ausfuhrverantwortlicher anzumelden)


BGB Gesellschaft, Partnergesellschaft einem Beauftragten Partner alleine, einer Person


Kommanditgesellschaft KG Der oder die Komplementär/in, Person GmbH & Co KG, siehe GmbH*


Aktiengesellschaft / Konzern / Untergesellschaften

Der oder die "Bereichs" Geschäftsführer




 
 
 
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