Exportkontrolle Zum Schutz deutscher außen- und sicherheits-politischer Interessen ist der Außenhandel beschränkt und die Anforderungen an exportierende Unternehmen werden immer komplexer. Die Verantwortlichkeit liegt bei der als Ausfuhrverantwortlicher bezeichneten Person, siehe Liste am Ende dieses Beitrages. Es handelt sich also im Unternehmen grundlegend um eine Chefsache. Verstöße können weitreichende Folgen haben, die nicht nur im Blick auf §130 OWiG zu sehen sind, sondern auch eine strafrechtliche Relevanz haben können. Ihr oder Sie in Ihrem Unternehmen müssen daher eigenverantwortlich prüfen, ob die Produkte von der Ausfuhrliste erfasst sind, um feststellen zu können, ob beim Export eine Genehmigungspflicht für das Unternehmen besteht. Sie können uns diese Aufgabe übertragen oder unsere Beratung buchen.
Hierbei ist zu klären ob der Partner des Unternehmens, d.h. Ihr Kunde, Lieferant oder Dienstleister, auch Berater oder Händler im Empfängerland, als Person, Gruppe oder Unternehmen nicht von einer der gültigen Sanktionslisten erfasst ist. Weiteres Material dazu finden Sie im BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:
Gesellschaftsform: *GmbH, UG den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer (jeder Geschäftsführer hat sich als Ausfuhrverantwortlicher anzumelden) | |
BGB Gesellschaft, Partnergesellschaft einem Beauftragten Partner alleine, einer Person | |
Kommanditgesellschaft KG Der oder die Komplementär/in, Person GmbH & Co KG, siehe GmbH* | |
Aktiengesellschaft / Konzern / Untergesellschaften Der oder die "Bereichs" Geschäftsführer | |