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Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH

Quelle HZA Hamburger Zoll Akademie 

Exportkontrolle: Verordnung zu den Dual-Use-Gütern aktualisiert

Mit delegierter Verordnung vom 17. Oktober 2019 hat die EU-Kommission eine Aktualisierung in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vorgenommen. Sie betrifft die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern. Im Dezember 2019 tritt die Verordnung voraussichtlich in Kraft.

Güterlistung in Anhängen verändert

Die Dual-Use-Güter in den Anhängen I, IIa bis IIg und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurden auf den neuesten Stand gebracht. Für Güter, die vom Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 („EG-Dual-Use-Verordnung“) in der jeweils aktuellen Fassung und ersten Teil der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV) erfasst werden, bestehen Genehmigungspflichten.

Güterlisten können im Detail auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) recherchiert werden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (EG-Dual-Use-VO) hat die EU für alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahren bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (z.B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien, etc.). Mehr erfahren Sie in den Seminaren der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand:





Zoll: EuGH bestätigt mit Urteil die Trennung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer


Am 10. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil in der Rechtssache C-26/18, FedEX gegen das Hauptzollamt Frankfurt a.M. bekannt gegeben. In seinen Ausführungen folgt der EuGH maßgeblich den Schlussanträgen des Generalanwaltes und führt damit seine Rechtsprechung zur Trennung von Einfuhrumsatzsteuer und unregelmäßig entstandener Zollschuld fort. Die Auswirkungen des Urteils sind in Fällen unregelmäßiger Zollschuldentstehung von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Grundlage des Sachverhalts, über den der EuGH zu entscheiden hatte, bildeten Unregelmäßigkeiten beim Lufttransport von Drittlandsendungen über den Flughafen Frankfurt am Main nach Griechenland. Ein Teil der Waren wurde nicht gestellt, sodass ein vorschriftswidriges Verbringen in das Unionsgebiet vorlag. Ein anderer Teil der Waren wurde zwar gestellt, war aber nicht vom Flugmanifest umfasst, sodass die Waren außerhalb des externen Versandverfahrens von Deutschland nach Griechenland transportiert wurden. In beiden Fällen folgt auf die (formellen) Verstöße gem. Art. 202 ZK bzw. Art. 203 ZK (nunmehr Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK) die (unregelmäßige) Zollschuldentstehung.

Gehörte bis 2016 noch zur gefestigten Rechtsauffassung, dass bei Entstehung einer Zollschuld zwangsläufig die Einfuhrumsatzsteuerschuld nachfolgt und zwar unabhängig vom Grund der Zollschuldentstehung, hat sich dies durch einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich geändert. (…)

 

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 10. Juli 2019 den Schlussanträgen des Generalanwaltes angeschlossen. Der EuGH ist der Ansicht, dass neben der Zollschuld auch die Einfuhrumsatzsteuer entstehe, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden könne, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch zugeführt werden konnten. Im Falle eines vorschriftswidrigen Verbringens oder der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung sei die Annahme grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings könne eine solche Vermutung widerlegt werden, wenn nachgewiesen sei, dass trotz des Fehlverhaltens ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser zum Verbrauch bestimmt gewesen sei, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sei. (...)

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Bei zollrechtlichen Verfahrensverstößen ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Ware tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist, und nicht andernorts oder – etwa bei Fällen der Wiederausfuhr oder Vernichtung – gar nicht. Die Wirtschaftsteilnehmer trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Es ist zu erwarten, dass die Wirtschaftsteilnehmer mit den Zollbehörden zukünftig darum ringen werden, welche Maßstäbe an die zu erbringenden Nachweise anzulegen sind. Trotz der deutlichen Verbesserung der Situation der Wirtschaftsteilnehmer durch das Urteil des EuGH, wird die Thematik die beteiligten Kreise noch nachhaltig beschäftigen.

Quelle: Dr. Hartmut Henninger, Rechtsanwalt, Assoziierter Partner, GvW Graf von Westphalen, Hamburg, August 2019. (gekürzt)

Unsere Seminarempfehlungen:

In dem Verfahren Eurogate Distribution/DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14) und Wallenborn Transports (C-571/15) lockerte der EuGH das Band zwischen Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer. Seither bedurfte es einer Einzelfallprüfung, ob aufgrund des Fehlverhaltens die Gefahr bestanden habe, dass die Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.


Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2020 veröffentlicht. 

Umsatzsteuer - Vordrucke 2020

Bekannt gegeben wurden in dem BMF-Schreiben folgende Vordrucke: 

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2020,
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020,
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020,
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020

 BMF, Schreiben v. 17.12.2019, III C 3 - S 7344/19/10002 :001










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